Art. 9 [Vereinigungsfreiheit, Verbot von Maßnahmen gegen Arbeitskämpfe]

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden. 

(2) Vereinigungen, deren  Zwecke  oder  deren  Tätigkeit  den  Strafgesetzen
zuwiderlaufen  oder  die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen
den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3)   Das   Recht,   zur   Wahrung   und   Förderung   der   Arbeits-    und
Wirtschaftsbedingungen  Vereinigungen  zu  bilden, ist für jedermann und für
alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht  einschränken  oder  zu
behindern   suchen,   sind   nichtig,   hierauf  gerichtete  Maßnahmen  sind
rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs.2  und  3,Artikel  87a
Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur
Wahrung  und  Förderung  der   Arbeits-   und   Wirtschaftsbedingungen   von
Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.



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