Art. 9 [Vereinigungsfreiheit, Verbot von Maßnahmen gegen Arbeitskämpfe]
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen
zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen
den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und
Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für
alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu
behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind
rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs.2 und 3,Artikel 87a
Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur
Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von
Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.
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